Gewaltschutz & Häusliche Gewalt
Schnelle rechtliche Hilfe für Betroffene von häuslicher Gewalt
Häusliche Gewalt kann sowohl körperliche als auch psychische Gewalt umfassen. Niemand muss Gewalt ertragen – das Gesetz schützt Sie! Ich unterstütze Sie dabei, schnell und effektiv rechtliche Maßnahmen wie Schutzanordnungen, Kontaktverbote oder Wohnungszuweisungen zu erwirken.
Kontakt- & Näherungsverbot
Der Täter darf sich Ihnen nicht mehr nähern oder Kontakt aufnehmen.
Wohnungsverweisung des Täters
Sie können das alleinige Wohnrecht an der Ehewohnung erhalten.
Einstweilige Verfügung
Gerichtliche Anordnung zum sofortigen Schutz vor weiterer Gewalt.
Sorgerecht & Umgangsrecht regeln
Schutzmaßnahmen für Kinder bei Gewalt in der Familie.
Unterstützung durch Frauenhäuser & Beratungsstellen
Es gibt viele Anlaufstellen, die Betroffenen Schutz bieten.
Was tun, wenn Sie betroffen sind?
Dokumentieren Sie Vorfälle (Datum, Uhrzeit, Zeugen, Verletzungen)
Suchen Sie Hilfe bei Polizei, Beratungsstellen oder einer Anwältin
Beantragen Sie eine Schutzanordnung oder einstweilige Verfügung
Nutzen Sie Notunterkünfte oder Frauenhäuser, falls nötig
Regeln Sie das Umgangs- und Sorgerecht, wenn Kinder betroffen sind
Welche Rechte haben Betroffene?
Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) bietet umfassenden Schutz für Opfer von häuslicher Gewalt. Das Gesetz ermöglicht es, gewalttätige Personen tatsächlich fernzuhalten und Schutzmaßnahmen durchzusetzen.
Besonders wichtig ist: Schnelle Reaktion kann Leben retten! Je früher Sie handeln, desto besser können Sie sich schützen.
FAQs
Häufige Fragen zum Gewaltschutz
Eine gerichtliche Anordnung, die einem Täter verbietet, sich Ihnen zu nähern, Kontakt aufzunehmen oder Sie zu bedrohen.
Oft kann sie innerhalb weniger Tage erlassen werden, in akuten Fällen auch per Eilentscheidung.
Nein, ein Schutzantrag kann unabhängig von einer Strafanzeige gestellt werden.
Ja, in vielen Fällen kann das Gericht dem Opfer das alleinige Wohnrecht zusprechen.
Bei einem Verstoß gegen eine Schutzanordnung kann ein Ordnungsgeld verhängt werden. Je nach Verstoß können auch strafrechtliche Maßnahmen erfolgen.