Lohn, Gehalt & Urlaubsansprüche

Ihr gutes Recht: Faire Bezahlung & geregelter Urlaub

Ihr Gehalt und Ihr Urlaubsanspruch sind zentrale Bestandteile Ihres Arbeitsverhältnisses. Doch nicht immer halten sich Arbeitgeber an die gesetzlichen oder vertraglichen Vorgaben. Ich helfe Ihnen, offene Lohnforderungen durchzusetzen und Ihre Urlaubsansprüche zu sichern.

Anspruch auf pünktliche Gehaltszahlung

Ihr Arbeitgeber muss Ihr Gehalt fristgerecht zahlen.

Mindestlohn & Tariflohn sicherstellen

Keine Bezahlung unter dem gesetzlichen oder tariflichen Mindestlohn!

Urlaubsanspruch richtig berechnen

Anspruch auf mindestens 20 Tage Urlaub bei einer 5-Tage-Woche.

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

6 Wochen volle Lohnfortzahlung bei Krankheit.

Überstunden & Zuschläge

Anspruch auf Freizeitausgleich oder Auszahlung.

Urlaubsgeld & Sonderzahlungen klären

Darunter fallen Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld

So setzen Sie Ihre Ansprüche durch

Sichern Sie Beweise für die erbrachten Arbeitszeiten. Digitale oder vom Arbeitgeber unterschriebene Zeiterfassungen können als Beweise dienen

Arbeitgeber schriftlich zur Zahlung oder Gewährung des Urlaubs auffordern.



Können nach 3 Monaten verfallen, wenn eine wirksame vertragliche oder tarifvertragliche Regelung existiert

Gewerkschaften & Betriebsräte einbinden, falls vorhanden.



Wann sollten Sie handeln?

Ihr Gehalt wurde nicht oder unvollständig gezahlt?
Ihr Arbeitgeber verweigert Ihnen Urlaub oder kürzt unrechtmäßig Ihre Tage?
Sie erhalten keine Zuschläge für Mehrarbeit, Feiertage oder Nachtarbeit?
Ihr Lohn wird verspätet oder nur in Teilbeträgen gezahlt?

FAQs
Häufige Fragen zu Lohn & Urlaub

Zunächst schriftlich beim Arbeitgeber anmahnen. Falls keine Reaktion erfolgt, kann eine Lohnklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

Mindestens 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche (bzw. 24 Tage bei einer 6-Tage-Woche). Tarifverträge oder Arbeitsverträge können mehr Urlaub vorsehen.

Nur in begründeten Ausnahmefällen (z. B. betriebliche Notwendigkeit). Resturlaub muss spätestens bis zum 31. März des Folgejahres gewährt werden.

Ja, wenn dies vertraglich geregelt ist oder betriebsüblich ist. Andernfalls kann Freizeitausgleich gewährt werden.

Nur, wenn dies im Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder durch betriebliche Übung festgelegt ist.