Sorgerecht & Umgangsrecht

Das Wohl Ihres Kindes steht an erster Stelle

Nach einer Trennung oder Scheidung muss geregelt werden, wer das Sorgerecht für gemeinsame Kinder übernimmt und wie der Umgang mit dem anderen Elternteil gestaltet wird. Ich unterstütze Sie dabei, eine faire und kindgerechte Lösung zu finden – gerichtlich oder außergerichtlich.

Gemeinsames oder alleiniges Sorgerecht

In der Regel bleibt das gemeinsame Sorgerecht bestehen, es sei denn, das Kindeswohl ist gefährdet.

Umgangsrecht des anderen Elternteils

Beide Eltern haben grundsätzlich ein Recht auf regelmäßigen Kontakt mit dem Kind.

Wechselmodell oder Residenzmodell?

Entscheidung darüber, ob das Kind bei einem Elternteil lebt oder gleichmäßig betreut wird.

Regelung für Feiertage & Ferien

Festlegung der Besuchszeiten für Urlaube, Feiertage & besondere Anlässe.

Sorgerechtsentzug bei Kindeswohlgefährdung

Falls das Kindeswohl gefährdet ist, kann das alleinige Sorgerecht beantragt werden.

Umgangsrecht von Großeltern & anderen Bezugspersonen

Auch Großeltern oder enge Bezugspersonen können ein Umgangsrecht beantragen.

So setzen Sie Ihre Rechte durch

Einigung mit dem anderen Elternteil anstreben


Mediation oder Jugendamt als neutrale Vermittler nutzen

Umgangsvereinbarung schriftlich festhalten

Falls nötig: Familiengericht um Entscheidung bitten


Das Kindeswohl steht immer im Vordergrund – keine Machtkämpfe auf Kosten des Kindes!

Sorgerecht & Umgangsrecht: Was ist der Unterschied?

Sorgerecht umfasst alle wichtigen Entscheidungen für das Kind (z. B. Wohnort, Schule, medizinische Versorgung).

Umgangsrecht regelt das Recht des Kindes auf Kontakt mit beiden Elternteilen.

💡 Das Familiengericht entscheidet immer im Sinne des Kindeswohls. Eine Einigung zwischen den Eltern ist daher meist die beste Lösung.

FAQs
Häufige Fragen zu Sorgerecht & Umgangsrecht

Ja, aber nur, wenn das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl widerspricht (z. B. bei Gewalt, Vernachlässigung oder Unfähigkeit zur Erziehung).

Das Familiengericht kann eine Umgangsregelung festlegen, die für beide Seiten bindend ist.

Ja! Ab ca. 12 Jahren hat das Kind ein starkes Mitspracherecht. Bei jüngeren Kindern wird der Wille ebenfalls berücksichtigt kann bleiben.

Nein! Das Umgangsrecht ist ein Recht des Kindes. Nur in besonderen Fällen (z. B. bei Gewalt oder Gefährdung) kann der Kontakt eingeschränkt werden.

Ja! Großeltern, Geschwister oder enge Bezugspersonen können ein Umgangsrecht beantragen, wenn es für das Kindeswohl wichtig ist.